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Schmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll einerseits einen Ausgleich der erlittenen, oftmals nicht mehr voll zu beseitigenden Schäden herbeiführen, andererseits aber auch zur Genugtuung des Geschädigten wegen der erlittenen Nachteile beitragen. Mit dem Schmerzensgeld werden so genannte immaterielle Schäden ausgeglichen, d.h. Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit , der sexuellen Selbstbestimmung oder der Freiheit entstehen. Nach neuerer Rechtslage kann aber auch bei vertaner Urlaubszeit und Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein Schmerzensgeld verlangt werden.

Die Höhe einer Schmerzensgeldzahlung ist nicht von vornherein festgelegt, sondern wird hinsichtlich ihrer Angemessenheit geschätzt. Dies bedeutet, dass eine außergerichtliche Festlegung der Schmerzensgeldzahlung vom Verhandlungsgeschick der Verhandlungspartner abhängt, während im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung die Höhe des Schmerzensgeldes vom Richter nach freiem Ermessen geschätzt wird unter Heranziehung aller Tatumstände. Für den Fall einer Mithaftung des Geschädigten bedeutet dies, dass zwar die Mithaftung des Geschädigten mit in die Bewertung einfließt, jedoch nur als ein weiteres Bemessungskriterium und nicht als Ausdruck einer konkret bezifferten Kürzungsquote. So darf z.B. eine Schmerzensgeldzahlung nicht um 20% gekürzt werden, weil der Betroffene für den Schaden zu 20% mithaftet. Im Jahr 2002 wurde für ein einfaches HWS-Syndrom im Schnitt ca. 1.000,00 DM an Schmerzensgeldforderung anerkannt. Im Jahr 2008 waren es durchschnittlich rund 600,00 €. Dieses trifft aber nur auf Einmalzahlungen zu. Monatliche Schmerzensgeldzahlungen (Renten) werden beispielsweise über Jahre dem aktuellen Preisniveau angepasst. Diese Zahlen stellen absolut keine Richtwerte dar. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und hat immer völlig andere Aspekte bezüglich der Ansprüche oder auch des Unfallherganges. Die Ermittlung des Schmerzensgeldanspruches ist daher immer vom Verhandlungsgeschick des Geschädigten oder seines Anwalts abhängig.

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