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Advocaat
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VerdienstausfallUm den Verdienstausfall eines selbständig Tätigen zu ermitteln ist es erforderlich, die Geschäftsentwicklung und Geschäftstätigkeit der letzten Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. So kann berechnet werden, welchen Gewinn der Geschädigte erzielt hätte, wenn er nicht durch einen Unfall oder dessen Folgen daran gehindert worden wäre. Die Höhe der ermittelten Beträge kann oft zu Differenzen zwischen Geschädigtem und Schädiger führen, da es sich im Grunde nur um eine Schätzung handelt, zu der es unter Umständen unterschiedliche Ansichten gibt. Etwas klarer sind diese Zahlen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, also den Zahlen eines Arbeitnehmers. Für einen gewissen Zeitraum zahlt der Arbeitgeber das normale Gehalt weiter. Danach übernehmen die Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften einen Großteil des Gehaltes. Hier beginnt der Verdienstausfall und der sich daraus ergebende Anspruch. Soweit der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, erwirbt er kraft Gesetzes einen Anspruch auf Ersatz der Lohnkosten (einschl. Arbeitgeberanteil) gegenüber dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer. Ohne die Auswirkungen des Unfalles hätte der Betroffene mehr Geld verdient, in Form von Akkordlöhnen oder durch Prämien o.Ä. Auch die Differenz vom Krankengeld zum eigentlichen Gehalt fällt in den Bereich Verdienstausfall. Sind Sie auf der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand, der Ihnen mit viel Erfahrung und Fachwissen zur Seite stehen kann? Dann scheuen Sie sich nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir bieten eine kompetente anwaltliche Vertretung mit einer großen Fachkompetenz, ohne die nur in Ausnahmefällen eine angemessene Regulierung von Personenschäden zu realisieren ist. Sie können mit uns über unser Kontaktformular unter www.koerperschaeden.de in Kontakt treten, uns eine E-Mail schreiben (RA.Frese@anwalt-in-kiel.de) oder uns ganz einfach anrufen (Tel: +49 [0] 431 7996440). Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. |
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