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Arzthaftung

Mit der Behandlung durch einen Arzt kommt, zumindest rechtlich gesehen, ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Ein Arzt kann keine Heilung zusichern, wohl aber alles Nötige dafür tun, damit eine Heilung oder Linderung eintreten kann. Das ist sogar seine Pflicht. Verstößt er dagegen, kann der Patient Schadensersatz im Rahmen der Arzthaftung geltend machen.

Ein Arzt hat gegenüber seinem Patienten auch eine gewisse Sorgfaltspflicht. Der Arzt ist verpflichtet, sich durch regelmäßige Fortbildung stets auf dem neuesten Stand der Wissenschaft zu bewegen. Vor Eingriffen muss er die Patienten ordnungsgemäß über den Operationsverlauf, dessen Risiken und Erfolgsaussichten aufklären. Schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen. Der Arzt haftet auch grundsätzlich für die von ihm verwendeten Geräte, so dass er aus Fehlfunktionen grundsätzlich einzustehen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Fehlfunktionen auf Eingabefehlern oder auf technischem Versagen beruhen.

Auch hier kann der Patient ggf. Ansprüche aus der Arzthaftung gegenüber dem Arzt geltend machen. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei der Arzthaftung wird in der Regel zuerst zwischen der Haftpflichtversicherung des Arztes und dem Rechtsanwalt des Patienten geklärt. Weitergehend kann es zu einem Arzthaftungs-Verfahren vor der Ärztekammer kommen wobei hier mindestens ein Gutachter den Fall eingehend betrachtet. Für den Fall einer Nichtklärung steht beiden Parteien der Weg zum Gericht offen.

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